§ 1 BBußAktFV - Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Bußgeldakten

1.
der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
2.
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;
3.
des Bundesgerichtshofs.