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Recht nützlich
Gesetze
BeamtVG§43Abs3V
Gesetze

BeamtVG§43Abs3V - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

  • § 1 BeamtVG§43Abs3V - Flugdienst
  • § 2 BeamtVG§43Abs3V - Besonders gefährdetes fliegendes Personal
  • § 3 BeamtVG§43Abs3V - Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
  • § 4 BeamtVG§43Abs3V - Helm- und Schwimmtaucher
  • § 5 BeamtVG§43Abs3V - Beamte im Bergrettungsdienst
  • § 6 BeamtVG§43Abs3V - Munitionsuntersuchungspersonal
  • § 7 BeamtVG§43Abs3V - Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze
  • § 8 BeamtVG§43Abs3V - Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
  • § 9 BeamtVG§43Abs3V - Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
  • § 10 BeamtVG§43Abs3V - Berlin-Klausel
  • § 11 BeamtVG§43Abs3V - Inkrafttreten

Kurz und knapp

Titel Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
Abkürzung BeamtVG§43Abs3V
Fundstellennachweis BGBl I 1977, 1011
Ausfertigungsdatum 24.06.1977
Stand Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 21.6.2005 I 1818
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