§ 6 BEPSMLIAnwG - Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Hellenischen Republik

Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Hellenischen Republik wirksam wird, anzuwenden:

1.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Hellenischen Republik „VON DEM WUNSCHE GELEITET, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Steuerverkürzung zu verhindern“ tritt,
2.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI,
3.
Artikel 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Satz 2 BEPS-MLI,
4.
Artikel 17 Absatz 1 BEPS-MLI,
5.
Artikel 19 Absatz 1 bis 10 und 12 BEPS-MLI mit den Maßgaben, dass
a)
die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels XX Absatz 1 Satz 1 des Abkommens mit der Hellenischen Republik ist,
b)
an die Stelle der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI vorgesehenen Frist von zwei Jahren eine Frist von drei Jahren tritt,
c)
die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1 BEPS-MLI ist und
d)
der in Artikel 19 Absatz 10 BEPS-MLI genannte „Artikel“ der Artikel XX des Abkommens mit der Hellenischen Republik ist,
6.
Artikel 20 BEPS-MLI,
7.
Artikel 21 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die in dessen Absätzen 1 und 2 genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels XIX des Abkommens mit der Hellenischen Republik sind,
8.
Artikel 22 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels XX des Abkommens mit der Hellenischen Republik sind,
9.
Artikel 23 Absatz 2 und 5 BEPS-MLI,
10.
Artikel 24 Absatz 2 BEPS-MLI,
11.
Artikel 25 BEPS-MLI,
12.
Artikel 26 Absatz 2 und 3 BEPS-MLI und
13.
die von der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI angebrachten Vorbehalte zum Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens (Gesetz zu dem BEPS-MLI vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946, 947)).
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 13 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Hellenischen Republik ist.