(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten, - 2.
Prozesse zu dokumentieren, - 3.
Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten, - 4.
bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, - 5.
technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen, - 6.
technische Unterlagen anzuwenden, - 7.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten, - 8.
Transport- und Fördermittel auszuwählen, - 9.
bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren, - 10.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und - 11.
Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.