§ 9 BeschMechAusbV - Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Lackierer - Holz und Metall/Lackiererin - Holz und Metall sind nicht mehr anzuwenden.