(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
- 1.
einen Betrieb zu führen, - 2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, - 3.
die Ausbildung durchzuführen und
(2) Im Bestattungsgewerbe sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, - 2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken, - 3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, - 4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verfahren und Methoden der Arbeitsplanung und -organisation, von berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften einschließlich der Hygienevorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, von Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, - 5.
Formalitäten mit Behörden sowie privaten und öffentlich-rechtlichen Dienstleistungseinrichtungen abwickeln, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit planen und veranlassen, insbesondere im Hinblick auf die Bestattungsvorsorge, sowie die Bestattungs-, Trauer-, Erinnerungs- und Friedhofskultur, - 6.
religiöse Grundlagen sowie regionale, soziale und weltanschauliche Besonderheiten der Bestattungs-, Trauer-, Erinnerungs- und Friedhofskultur berücksichtigen, - 7.
Erd- und Feuerbestattungen sowie Exhumierungen und Umbettungen unter Berücksichtigung des Einsatzes von Techniken, Werkzeugen, Geräten und Maschinen planen, koordinieren, durchführen und kontrollieren, - 8.
Einsatz von Waren und Dienstleistungen unter ökonomischen, ökologischen, gestalterischen, ethischen und hygienischen Aspekten planen, koordinieren und kontrollieren, - 9.
technische und organisatorische Aufgaben unter Berücksichtigung von Instrumenten, Methoden und Verfahren zum Betrieb von Friedhöfen wahrnehmen; neue Beisetzungsflächen im Rahmen behördlich vorgegebener Bebauungsplanung erschließen, - 10.
technische und organisatorische Aufgaben unter Berücksichtigung von Instrumenten, Methoden und Verfahren zum Betrieb von Krematorien wahrnehmen, - 11.
Pläne, insbesondere Arbeits- und Organisationspläne, anfertigen sowie Skizzen und Entwürfe erstellen und präsentieren, - 12.
Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen, - 13.
Einsatztauglichkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen überwachen und gewährleisten, - 14.
technische, organisatorische und dienstleistungsbezogene Mängel identifizieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, - 15.
Leistungen kontrollieren, abnehmen und protokollieren, Vor- und Nachkalkulation durchführen.