Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen dem Fiskus oder einer anderen juristischen Person in Ansehung des Nachlasses einer verpflegten oder unterstützten Person ein Erbrecht, ein Pflichtteilsanspruch oder ein Recht auf bestimmte Sachen zusteht.
Anwälte zum BGBEG
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Rechtsanwalt Christian Burghart
10036 New York
Abogada Laura Grisales Rendón LL.M.
050025 Medellin