BImSchV 13 2021 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
- Abschnitt 1Gemeinsame Vorschriften
- Unterabschnitt 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
- Unterabschnitt 2Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
- § 5 BImSchV 13 2021 - Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen
- § 6 BImSchV 13 2021 - Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
- § 7 BImSchV 13 2021 - Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen
- § 8 BImSchV 13 2021 - Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
- § 9 BImSchV 13 2021 - Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
- § 10 BImSchV 13 2021 - Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen
- § 11 BImSchV 13 2021 - Ableitbedingungen für Abgase
- § 12 BImSchV 13 2021 - Abgasreinigungseinrichtungen
- Unterabschnitt 3Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
- § 13 BImSchV 13 2021 - Brennstoffkontrolle
- § 14 BImSchV 13 2021 - Energieeffizienzkontrolle
- § 15 BImSchV 13 2021 - Messplätze
- § 16 BImSchV 13 2021 - Messverfahren und Messeinrichtungen
- § 17 BImSchV 13 2021 - Kontinuierliche Messungen
- § 18 BImSchV 13 2021 - Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
- § 19 BImSchV 13 2021 - Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
- § 20 BImSchV 13 2021 - Periodische Messungen
- § 21 BImSchV 13 2021 - Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
- § 22 BImSchV 13 2021 - Jährliche Berichte über Emissionen
- Unterabschnitt 4Zulassung von Ausnahmen und weitergehende Anforderungen
- Abschnitt 2Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
- Unterabschnitt 2Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
- § 27 BImSchV 13 2021 - Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
- § 28 BImSchV 13 2021 - Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
- § 29 BImSchV 13 2021 - Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
- § 30 BImSchV 13 2021 - Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
- § 31 BImSchV 13 2021 - Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
- § 32 BImSchV 13 2021 - Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie
- § 33 BImSchV 13 2021 - Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
- § 34 BImSchV 13 2021 - Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
- § 35 BImSchV 13 2021 - Netzstabilitätsanlagen
- Unterabschnitt 3Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
- Unterabschnitt 4Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
- Abschnitt 3Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
- Unterabschnitt 2Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
- § 42 BImSchV 13 2021 - Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
- § 43 BImSchV 13 2021 - Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
- § 44 BImSchV 13 2021 - Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung
- Unterabschnitt 3Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
- Abschnitt 4Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
- Unterabschnitt 2Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
- § 48 BImSchV 13 2021 - Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
- § 49 BImSchV 13 2021 - Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen
- § 50 BImSchV 13 2021 - Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen
- § 51 BImSchV 13 2021 - Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
- § 52 BImSchV 13 2021 - Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen
- § 53 BImSchV 13 2021 - Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien
- Unterabschnitt 3Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
- Unterabschnitt 4Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
- Abschnitt 5Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
- Unterabschnitt 2Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
- Unterabschnitt 3Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
- Unterabschnitt 4Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
- Abschnitt 6Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
- Unterabschnitt 2Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
- Unterabschnitt 3Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
- Abschnitt 7Schlussvorschriften
- § 66 BImSchV 13 2021 - Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
- § 67 BImSchV 13 2021 - Ordnungswidrigkeiten
- Anlage 1 BImSchV 13 2021 - (zu § 13 Absatz 1)Brennstoffkontrolle
- Anlage 2 BImSchV 13 2021 - (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1,§ 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1,§ 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1,§ 49 Absatz 1 und 6 und § 55)Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
- Anlage 3 BImSchV 13 2021 - (zu § 20 Absatz 5 undAnlage 2 Nummer 4 und 5)Äquivalenzfaktoren
- Anlage 4 BImSchV 13 2021 - (zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5)Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
- Anlage 5 BImSchV 13 2021 - (zu § 2 Absatz 3und § 19 Absatz 1)Umrechnungsformel