Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1.
die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeugung eingesetzt werden, und - 2.
aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist wird.