(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn
- 1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 58 durchsucht werden darf, - 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf, - 3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, - 4.
sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2 genannten Orte aufhält, - 5.
sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder - 6.
sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 gefährdet ist
(2) § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
Anwälte zum BKAG 2018

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