(1) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH darf personenbezogene Daten der in § 12 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur Durchsetzung der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 erlassenen betriebsinternen Weisungen oder Vereinbarungen sowie zu den in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. Dies umfasst
- 1.
den oder die Vornamen und den Nachnamen, - 2.
den Geburtsort, - 3.
das Geburtsdatum, - 4.
die Staatsangehörigkeit, - 5.
die Wohnanschrift, - 6.
die Kontoverbindung einschließlich der Depotnummer und der bestehenden Depot- und Vollmachtsanzeigen, - 7.
die Wertpapierkennnummer sowie die Internationale Wertpapierkennnummer des zu meldenden Finanzinstruments, - 8.
den Handelsplatz und - 9.
das Datum sowie die Uhrzeit der Auftragserteilung und der Ausführung.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH darf personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 von Dritten nur verarbeiten, soweit dies für die in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.
(3) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Daten erhoben wurden. Die Daten auf nach § 12 Absatz 2 erstellten Insiderlisten, einschließlich der dazu nach Absatz 1 erhobenen Daten, sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Insiderliste geschlossen wurde. Daten, die für Sicherungsmaßnahmen oder Kontrollen nach § 12 Absatz 2 verarbeitet wurden, sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die jeweilige Sicherungsmaßnahme beendet oder die Kontrolle abgeschlossen wurde.