(1) Über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis müssen Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in folgenden Fällen verfügen:
- 1.
wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, - 2.
wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, oder - 3.
wenn sie unter Inanspruchnahme eines Beförderers in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg einreisen.
(2) Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben und nicht unter Absatz 1 fallen, haben, wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet, welches weder Hochinzidenzgebiet noch Virusvariantengebiet ist, aufgehalten haben, spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis zu verfügen.