§ 2 DBASGPNV - Vermeidung der Doppelbesteuerung

Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus Veräußerungsgewinnen nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen in Singapur besteuert werden können, sind nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung auf der Grundlage des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens durch Anrechnung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens.