Bei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende Angaben anzubringen:
- 1.
(weggefallen) - 2.
bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die Angabe "mit Kochsalzersatz", - 3.
(weggefallen) - 4.
bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodierter Kochsalzersatz zugesetzt worden ist, die Angabe "mit jodiertem Kochsalzersatz".
Anwälte zum DiätV
Rechtsanwalt Sven Walker
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