EEWärmeG - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

    Die wichtigsten Fragen zum EEWärmeG

    • Was ist das EEWärmeG?
      Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – kurz EEWärmeG – regelt den Ausbau erneuerbarer Energien für Neubauten.
    • Was ist das Ziel des Gesetzes?
      Bis zum Jahr 2020 soll etwa 14 % des Wärme- und Kältebedarfs von Gebäuden durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
    • Was sind erneuerbare Energien?
      Zu erneuerbaren Energien zählen Geothermie, Umweltwärme, Sonnenenergie und Biomasse.
    • Für welche Gebäude gilt das EEWärmeG?
      Für den Neubau eines Gebäudes muss der Wärmebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien gedeckt werden und zwar ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern.
    • Für welche Gebäude gilt das EEWärmeG nicht?
      Das EEWärmeG ist beispielsweise nicht auf unterirdische Bauten, Zelte oder auf Gotteshäuser anwendbar.

    Über das EEWärmeG

    Was ist das EEWärmeG und was regelt es?

    Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – kurz EEWärmeG – regelt den Ausbau erneuerbarer Energien für Neubauten. (§ 1EEWärmeG). Es verpflichtet ihre Besitzer, einen Teil der Energie, die zur Beheizung und Warmwasserversorgung sowie zur Kühlung von Gebäuden gebraucht wird, mit erneuerbaren Energien abzudecken.
     
     Des Weiteren wird in § 1 EEWärmeG einige Gründe für das Gesetz genannt. Darunter fällt unter anderem

    • das Entgegenwirken des Klimaschutzes
    • die Schonung fossiler Ressourcen, wie z. B. Braunkohle, Steinkohle und Erdöl
    • die verminderte Abhängigkeit von Energieimporten
    § 1 EEWärmeG legt außerdem das Ziel des Gesetzes fest: Bis 2020 soll etwa 14 % des Wärme- und Kältebedarfs von Gebäuden durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
     
     Das EEWärmeG besteht aus insgesamt vier Teilen und beinhaltet 20 Paragrafen.

    • Teil I: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 – 2 EEWärmeG)
    • Teil II: Nutzung Erneuerbarer Energien (§§ 3 – 12 EEWärmeG)
    • Teil III: Finanzielle Förderung (§§ 13 – 15 EEWärmeG)
    • Teil IV: Schlussbestimmungen (§§ 16 – 20 EEWärmeG)
    Was sind erneuerbare Energien?

    In § 2 EEWärmeG ist festgelegt, was unter dem Begriff Erneuerbare Energien zu verstehen ist. Dazu zählen:
    • Geothermie, d. h. Erdwärme
    • Umweltwärme, d. h. Energie aus Gewässern und der Luft 
    • Sonnenenergie
    • Biomasse, z. B. in Form von Altholz und Bioabfällen
    § 5 EEWärmeG legt den Anteil erneuerbarer Energie bei neu errichteten Gebäuden fest. Wenn diese Energien genutzt werden, muss deren Anteil am Gesamtverbrauch mindestens betragen:

    • Sonnenenergie: 15 % 
    • Biomasse: 50 % bei Nutzung von flüssiger und fester Biomasse – z. B. Bioöl oder Scheitholz – 30 % bei der Verwendung von Biogas
    • Geothermie und Umweltwärme: 50 %
    Für welche Gebäude gilt das EEWärmeG und für welche nicht?

    § 3 EEWärmeG definiert die Pflicht, für den Neubau von Gebäuden den Wärmebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Diese Pflicht gilt ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern. Verpflichtet sind alle Eigentümer – sowohl öffentliche als auch private Bauherren.

    In § 4 EEWärmeG wird definiert, für welche Art von Gebäuden das Gesetz keine Anwendung findet. Dazu zählen unter anderem:

    • Zelte
    • unterirdische Bauten
    • Kulturräume für die Aufzucht, die Vermehrung und den Verkauf von Pflanzen
    • Gebäude, die religiösen Zwecken oder dem Gottesdienst dienen
    • Betriebsgebäude für die Aufzucht und Haltung von Tieren 
    • Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden

     Die finanzielle Förderung


    Teil III des EEWärmeG beinhaltet die Regelungen bezüglich der finanziellen Förderung erneuerbarer Energien durch den Bund. Zwischen 2009 und 2012 wurden bis zu 500 Millionen Euro für die Förderung aufgewendet (§ 13 EEWärmeG).
     
     In § 14 EEWärmeG ist festgelegt, welche Maßnahmen für die Erzeugung von Kälte und Wärme gefördert werden. Dazu zählt die Errichtung und Erweiterung u. a. von

    • Anlagen zur Nutzung von Biomasse, Erd- und Umweltwärme
    • Wärmepumpen
    • Solarthermieanlagen
    • Wärmespeichern und Wärmenetzen