Anlage 4 ELV - (zu § 4 Satz 1 und 2)Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 372)



Stoffhöchstzulässiger Gehalt
im Extraktionslösungsmittel
Arsen
Blei
1 mg/kg
1 mg/kg

Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.