Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
- 1.
den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung, - 2.
das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und - 3.
die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
Anwälte zum EnWG 2005

Attorney-at-Law Esq. Alexander Thorlton
32953 Orlando

RA Frau Jana Kern
2000 Antwerpen

Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris