§ 5 ESVGDüV - Übermittlung von nach der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung erhobenen und gespeicherten Daten
Die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Behörden haben folgende Daten der zugelassenen Betriebe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, zu übermitteln:
- 1.
Name oder Bezeichnung des Betriebs, - 2.
Lebensmittelunternehmer, - 3.
Straße, - 4.
Postleitzahl, Ort, - 5.
Telefonnummer, - 6.
Faxnummer, - 7.
E-Mail-Adresse, - 8.
Betriebsbereiche und Betriebsarten, - 9.
Anzahl der insgesamt beschäftigten Personen, - 10.
Wasserversorgung aus öffentlicher Wasserversorgung, aus Eigenwasserversorgung oder aus Versorgung mit sauberem Meerwasser, - 11.
die nach dem jeweiligen Beiblatt erhobenen und gespeicherten Daten zur Erzeugung oder Verarbeitung von Fleisch, lebenden Muscheln, Fischereierzeugnissen, Milch, Eiprodukten, Gelatine und Kollagen, zum Behandeln in Kühllagern oder Großküchen.