(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 3 und das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen nach seinem Artikel 27 Abs. 2 oder 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.