§ 6 FinÄndG 1967

(1)

(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf sind bei Bemessung der Übergangsbeihilfe nach § 18 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 701), § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) und Artikel VII Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518) weiterhin anzuwenden. Das gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, deren Dienstzeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekürzt oder mindestens um 1 Jahr verlängert wird oder die in den Fällen des § 8 Abs. 4 des Bundespolizeibeamtengesetzes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach § 8 Abs. 1 oder 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes übernommen werden.