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FischwAusbV
§ 9 FischwAusbV - Prüfungsbereiche
FischwAusbV
§ 9 FischwAusbV - Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Fischereiliche Nutzung sowie
2.
Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung.
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