§ 23 FuttMV 1981 - Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer

Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb

1.
mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und
2.
mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.