(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
Baumschule, - 2.
Friedhofsgärtnerei, - 3.
Garten- und Landschaftsbau, - 4.
Gemüsebau, - 5.
Obstbau, - 6.
Staudengärtnerei, - 7.
Zierpflanzenbau
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.