Zur Navigation springen
Zum Inhalt springen
Zum Footer springen
Anwalt finden
Anwaltssuche
Fachanwälte
Rechtsgebiete
Rechtsthemen
Orte Deutschland
Orte weltweit
Anwaltsbewertungen
Rund ums Recht
Ratgeber Recht
Rechtstipps
Neueste Rechtstipps
Video-Rechtstipps
anwalt.de-Newsletter
Recht nützlich
Online-Rechner
Muster-Vorlagen
Gesetze
Widgets
Newsletter für Anwälte
Login
Login
Als Anwalt testen
Als Anwalt testen
Suchen
Recht nützlich
Gesetze
GDBNDVerfSchVDV
§ 65 GDBNDVerfSchVDV - Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
GDBNDVerfSchVDV
§ 65 GDBNDVerfSchVDV - Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,
1.
wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.
Hinweis: JavaScript ist deaktiviert.
Aktivieren Sie JavaScript in Ihrem Browser um diese Internetseite optimal nutzen zu können.