Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
Dekontamination nach einer Schädlingsbekämpfung durch Schädlingsbekämpfer das Beseitigen von Hinterlassenschaften und Kadavern, das Reinigen von Oberflächen nach einer Ausgasung sowie die Beseitigung von Reststoffen, - 2.
Schädlingsmonitoring das Feststellen eines Schädlingsbefalls nach Art und Menge der Schädlinge durch Begehungen oder durch digitale Überwachung und - 3.
Sanitationsmethode der Einsatz von Reinigungsmethoden, die zur Verminderung krankmachender Keime und weiterer Mikroorganismen führen.