(1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag,
- 1.
soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt, - 2.
wenn der Bieter von seinem Recht, einen Zuschlag zurückzugeben, Gebrauch gemacht hat, - 3.
soweit die ausschreibende Stelle den Zuschlag zurücknimmt oder widerruft oder - 4.
wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundliegende Zuschlag entwertet.