(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn
- 1.
die Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind, - 2.
die Bieter von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder - 3.
die Bieter keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben.
(2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen oder nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen:
- 1.
die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des Gebots, - 2.
den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot, - 3.
den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit, - 4.
das Erlöschen des Zuschlags, - 5.
die Rücknahme oder den Widerruf des Zuschlags und - 6.
die Rücknahme oder den Widerruf einer Zahlungsberechtigung.