(1) Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art haben in die Umstellungsrechnung einzustellen:
- 1.
Auf der Passivseite - a)
ihre Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen) im Sinne von § 4 Abs. 1 A Buchstaben a bis c der Bausparkassenverordnung insoweit, als sie wegen dieser Verbindlichkeiten nach § 2 in Anspruch genommen werden können, - b)
das vorläufige Eigenkapital nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 A Buchstabe d der Bausparkassenverordnung.
- 2.
Auf der Aktivseite
(2) Soweit in den Durchführungsverordnungen zum Umstellungsgesetz auf das frühere Eigenkapital Bezug genommen ist, ist bei Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art nur der auf das Währungsgebiet entfallende Teilbetrag des früheren Eigenkapitals zu berücksichtigen. Dieser Teilbetrag errechnet sich aus dem in Reichsmark berechneten Verhältnis der Verbindlichkeiten, für die sie nach § 2 im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden können, zu den Gesamtverbindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 bestanden haben.