§ 8 GenBkBES

(1) Der Verwaltungsrat ist die demokratische Interessenvertretung der Genossenschaften und Betriebe. Ihm obliegt die Überwachung der Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Bank.

(2) Der Verwaltungsrat besteht höchstens aus 25 Personen. Ihm gehören an

-
ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen,
-
ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft,
-
ein Vertreter der Staatsbank Berlin,
-
ein Vertreter des Bauernverbandes e.V. der DDR,
-
Vertreter von Genossenschaftsverbänden und anderen Vertretungskörperschaften der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft,
-
drei Vertreter der Belegschaft (darunter mindestens ein Vertreter der Zweigniederlassungen).
Der Verwaltungsrat kann die Anzahl seiner Mitglieder und weitere Vertreter aus dem Kreis der Beteiligten am Eigenkapital der Bank gemäß § 5 Abs. 2 bestimmen, sofern diese nicht bereits vertreten sind.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den sie delegierenden Institutionen gemäß Abs. 2 vorgeschlagen. Der Verwaltungsrat konstituiert sich in Übereinstimmung mit den Genossenschaftsverbänden.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt. Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 5 Jahre. Sie kann für jedes Mitglied des Verwaltungsrates auf Vorschlag der sie gemäß Abs. 2 delegierenden Institutionen um weitere Amtszeiten verlängert werden.

(6) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist bekanntzumachen.

(7) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.

(8) Grundlage für die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates ist eine vom Verwaltungsrat beschlossene Geschäftsordnung.