Art 2 GGArt91cÄndVtr 1 - Bekanntmachungserlaubnis

Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.