(1) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Instrumenten, Meßgeräten und Apparaturen aus verschiedenen Gläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen, - 2.
Wartung und Instandsetzung der in Nummer 1 genannten Instrumente, Meßgeräte und Apparaturen, - 3.
Herstellung von Gebrauchs- und Kunstgegenständen aus Glas.
(2) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische Anwendung der herzustellenden Geräte, - 2.
Kenntnisse über die Herstellung von Glas, - 3.
Kenntnisse der Arten, Sorten, Kennzeichnung, Daten und Verwendung von Gläsern und der mit ihnen verschmelzbaren Metalle und Keramiken, - 4.
Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe, - 5.
Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer Handhabung und Lagerung, - 6.
Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberechnungen, - 7.
Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessungen, - 8.
Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie über Absperrhähne und -ventile, - 9.
Kenntnisse über das Justieren, Graduieren, Kalibrieren, Wachsen sowie Ätzen, - 10.
Kenntnisse über Vakuumtechnik, - 11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvorschriften, - 12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, - 13.
Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, - 14.
Kenntnisse über Energieeinsparung, - 15.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, - 16.
manuelles und maschinelles Heißverformen des Glases, insbesondere durch Biegen, Einblasen, Erweitern, Verbinden und Einschmelzen, - 17.
Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Spannungen in Gläsern, - 18.
Kaltbearbeiten des Glases, insbesondere durch Schleifen, Bohren, Trennen, Verspiegeln und Einfärben, - 19.
Verschmelzen von Glas mit Metallen und Keramiken, - 20.
Gestalten von Gebrauchs- und Kunstgegenständen aus Glas, - 21.
Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.