§ 1 GlasVAusbV - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Glasveredler/Glasveredlerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 34, Glasveredler, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.