GleichberG - Gleichberechtigungsgesetz
- Art 1 bis 7
- Art 8
1. u. 2. (Aufhebungsvorschriften)
- 3.
(1) Wo auf die Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. (2) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird. - 4.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft; Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 sowie Artikel 8 I. Nr. 4 und 5, soweit hierin auf Nr. 3 Abs. 2 verwiesen ist, treten jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft. - 5.
(weggefallen)
- Art 8
1. u. 2. (Aufhebungsvorschriften)
- 3.
(1) Wo auf die Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. (2) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird. - 4.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft; Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 sowie Artikel 8 I. Nr. 4 und 5, soweit hierin auf Nr. 3 Abs. 2 verwiesen ist, treten jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft. - 5.
(weggefallen)
- Art 8
1. u. 2. (Aufhebungsvorschriften)
- 3.
(1) Wo auf die Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. (2) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird. - 4.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft; Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 sowie Artikel 8 I. Nr. 4 und 5, soweit hierin auf Nr. 3 Abs. 2 verwiesen ist, treten jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft. - 5.
(weggefallen)