§ 62 GntDBwVVDV - Anrechnungsbeauftragte

(1) Die Hochschule bestimmt eine Anrechnungsbeauftragte oder einen Anrechnungsbeauftragten.

(2) Die oder der Anrechnungsbeauftragte koordiniert das Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren und berät die Studierenden zum Thema Anrechnung und Anerkennung.