(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
(2) Daneben unterstehen
- 1.
die Studierenden, deren Dienstbehörde die Hochschule ist, während der berufspraktischen Studienzeiten der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde, - 2.
die Studierenden, deren Dienstbehörde der Bundesnachrichtendienst ist, während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule, - 3.
die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule, - 4.
die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren und für die die Hochschule nach § 30 Absatz 4 eine andere Behörde als die Dienstbehörde zur Ausbildungsbehörde bestimmt hat, während der jeweiligen berufspraktischen Studienzeit der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.