(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Studierende und jeden Studierenden eine Ausbildungsakte.
(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen:
- 1.
eine Ausfertigung des Ausbildungsplans, - 2.
Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen, - 3.
Ausfertigungen der Bestätigungen über die Leistungstests während des Grund- und Hauptstudiums, - 4.
die Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit, - 5.
Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit, - 6.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Studienzeit und - 7.
eine Ausfertigung des Zertifikats über den Englischtest im Hauptstudium.