§ 35 GntZollDVDV - Laufbahnprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(2) Sie besteht aus

1.
der Zwischenprüfung,
2.
den Leistungstests des Hauptstudiums und der Diplomarbeit,
3.
den Leistungstests und den schriftlich bewerteten Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit sowie
4.
der Abschlussprüfung.