(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer das Hauptstudium sowie die berufspraktischen Studienzeiten absolviert hat.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, - 2.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, - 3.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3, - 4.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4, - 5.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und - 6.
in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
(4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.