(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:
- 1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, - 2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent, - 3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent, - 4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
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