§ 4 HöfeOÄndG 2 - Bestimmung des Hoferben

An die Gültigkeit einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Verfügung von Todes wegen sind, wenn der Erblasser nach diesem Zeitpunkt gestorben ist, keine höheren als die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anforderungen zu stellen.