(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren, - 2.
Fertigungsunterlagen zu erstellen, - 3.
die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen, - 4.
die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen, - 5.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zu unterscheiden und zuzuordnen, - 6.
Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen, - 7.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und - 8.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.