Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
Anwälte zum HonigV 2004
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve
Rechtsanwalt Jan Theo Baumann
47533 Kleve
Rechtsanwältin und Notarin Gudula Kruse
46397 Bocholt