§ 4 HStatG 1990 - Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)
Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst:
- 1.
Bezeichnung der Hochschule; - 2.
Geschlecht; - 3.
Geburtsmonat und -jahr; - 4.
Staatsangehörigkeit; - 5.
Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung; - 6.
Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; - 7.
Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss; - 8.
Prüfungserfolg und Gesamtnote; - 9.
bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion; - 10.
Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen); - 11.
Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen; - 12.
Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden; - 13.
für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.