§ 32 HtDBWVAPrV - Erwerb der Laufbahnbefähigung

Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die Referendarinnen und Referendare die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bauassessorin“ oder „Bauassessor“ zu führen.