(1) Sind in einem Legehennenbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen
- 1.
Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur verbracht werden - a)
zu diagnostischen Zwecken, - b)
unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder - c)
zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
- 2.
Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur - a)
unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, - b)
als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder - c)
zur unschädlichen Beseitigung
(2) Die zuständige Behörde kann auf Basis einer Mitteilung nach § 4 Absatz 2 auch vor der Serotypisierung der Salmonellen Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.