(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:
- 1.
Kundenberatung, - 2.
fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung, - 3.
Finanzierung und Kreditprodukte.