§ 1 InformationsTechMstrV 2024 - Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Informationstechniker-Handwerk in den Gebieten Gerätetechnik, Informationstechnik und Bürosystemtechnik, Sendetechnik, Empfangstechnik und Breitbandtechnik, Brandschutztechnik und Gefahrenmeldetechnik sowie Telekommunikationstechnik.