Art 2 IntMeerSchÜbk1973G

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird, vorbehaltlich der in den §§ 9 bis 9c des Seeaufgabengesetzes enthaltenen Rechtsverordnungsermächtigung, ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 16 und des Protokolls gemäß dessen Artikel VI, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens beziehungsweise des Protokolls halten, in Kraft zu setzen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Regelungen enthalten, die von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen sind.