(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
- I.
Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres - 1.
Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr - 2.
Zwischenausschüttungen - 3.
Mittelzufluss (netto) - a)
Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen - b)
Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
- 4.
Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich - 5.
Ergebnis des Geschäftsjahres
davon nicht realisierte Verluste- II.
Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufügen.
(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.