(1) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sowie - 2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6, 7 und 8.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“, - 2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“, - 3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 bis 8 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“ mit 25 Prozent, - 2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.